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Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung

Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und wie vertraglich vereinbart in einwandfreiem gebrauchsfertigen Zustand geliefert und installiert hat. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben. Mit der Abnahme beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrags, d.h. die Leasing-Gesellschaft bezahlt die Rechnung des Lieferanten und wird so Eigentümerin des Objektes. Ferner beginnen die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-Nehmers im Rahmen des Leasing-Vertrages.

AfA (Absetzung für Abnutzung)

AfA oder Absetzung für Abnutzung sind die steuerlichen Begriffe für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Zur möglichst einheitlichen Ermittlung von Abschreibungszeiten veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen Abschreibungstabellen, in denen nahezu alle Investitionsgüter, die sich durch Gebrauch oder im Laufe der Zeit abnutzen (z.B. Gebäude und mobile Ausrüstungsgüter, jedoch keine Grundstücke), erfasst sind. Die Tabellen enthalten die sogenannte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ für die Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter die allgemein verwendbar, also keiner bestimmten Branche zuzuordnen sind, erscheinen in der AfA-Tabelle für „Allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter“ (AV).

In den sogenannten „Branchentabellen“ erscheinen Wirtschaftsgüter, deren Einsatz bestimmten Branchen zuzuordnen ist.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann bei besonderer Nutzungsintensität (Mehrschichtnutzung) zu verkürzten AfA-Zeiten führen.

Für die Gestaltung von Leasingverträgen gelten die in den Tabellen ausgewiesenen AfA-Zeiten als verbindlich.

Andienungsrecht

Bei einem Teilamortisationsvertrag bildet nur ein Teil der Investitionskosten die kalkulatorische Grundlage für die Ermittlung der Leasingzahlungen. Demzufolge wird auch nur ein Teil der Investitionskosten amortisiert. Kalkulatorisch bleibt ein Restwert offen.

Zur Abdeckung des Restwertes wird bereits bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer vereinbart. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes – zum vereinbarten Restwert – verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.

Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig veräußern,

Anschluss-Leasing-Vertrag

Ein Anschluss-Leasing-Vertrag wird zum Ende eines Leasing-Vertrages abgeschlossen, wenn der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut weiter nutzen und auch weiter leasen möchte. Die Leasingzahlungen sind in der Regel deutlich niedriger als beim Ursprungsvertrag.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)

Ist in der Regel identisch mit der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle (bei einschichtiger Nutzung) ergebenden Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter. Bei mehrschichtiger Nutzung reduziert sich die AfA-Zeit der in den Branchentabellen aufgeführten Wirtschaftsgüter.

Fungibilität

In Verbindung mit einem Leasing-Objekt bedeutet Fungibilität die Dritt- oder Wiederverwertbarkeit des Investitionsgutes. Ein Leasing-Objekt ist dann nicht fungibel, wenn es nur bei einem bestimmten Anwender eingesetzt werden kann. Der Leasing-Geber ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer eines Objekts, wenn es sich um ein fungibles Wirtschaftsgut handelt.

Factoring

Aus der Sicht des Forderungsverkäufers (sog. Anschlusskunde) ist Factoring der laufende Verkauf von kurzfristigen Forderungen an eine Factoringgesellschaft (sog. Factor). Gegenstand des Factorings sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Kunden (sog. Abnehmer/Debitor).

Der Forderungsverkäufer schließt mit dem Factor einen Factoringvertrag, der in der Regel eine mind. zweijährige Laufzeit aufweist und der entweder alle Forderungen oder nur Forderungen an bestimmte Abnehmergruppen einschließt.

GAP-Versicherung

Die GAP-Versicherung für Leasingfahrzeuge schließt praktisch die Finanzierungslücke, die entsteht, wenn ein Fahrzeug geleast wurde und bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten hat oder beschädigt wurde. Dabei erstreckt sich die Versicherungsleistung auf die Begleichung der Differenz zwischen dem Betrag, welchen die Vollkaskoversicherung zahlt und den tatsächlich noch offen stehenden Leasing-Raten bzw. Betrag. 

Insofern versteht sich eine GAP-Versicherung als zusätzliches Angebot zur Vollkasko-Versicherung, kann jedoch auch separat abgeschlossen werden und eignet sich besonders für Neuwagen, bei denen die Differenz zwischen Vollkasko-Leistung und tatsächlichem Restbetrag, also Ablösewert der Leasingsache minus Wiederbeschaffungswert, leicht einige Tausend Euro betragen kann, welche der Versicherungsnehmer im Schadensfall oder auch bei Diebstahl aus eigener Tasche begleichen müsste. Denn bis zur vollständigen Auslösung des Fahrzeugs gehört es dem Leasinggeber und Diebstahl wie auch Totalschaden bei eigenem Verschulden sind Kündigungsgründe für einen Leasingvertrag.

Grundmietzeit vom Leasingverträgen

Aus steuerlicher Sicht hat die unkündbare Grundlaufzeit von Leasing-Verträgen eine hohe Bedeutung. Jeder Leasing-Vertrag, der zu einer Bilanzierung des Wirtschaftsguts beim Leasing-Geber führen soll, muss eine unkündbare Grundlaufzeit von mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (beziehungsweise kürzerer AfA-Zeit bei Mehrschichtnutzung) aufweisen. Diese Regelungen sind wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Leasing-Erlasse.

Investitionskredit

Mittel- bis langfristiger Kredit an Unternehmen zur Finanzierung des Anlagevermögens. Mit diesem Kredit werden v.a. Anlagegüter wie Produktionsanlagen, Lagerhallen oder Fahrzeuge finanziert, die dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen.

Kfz-Versicherung

Es gibt verschiedene Arten der KFZ Versicherung. Die wichtigste und zugleich gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsform ist diesbezüglich die KFZ Haftpflicht Versicherung. Die KFZ Haftpflichtversicherung dient vordergründig dazu, für einen entstandenen Schaden aufzukommen, der durch das haftpflichtversicherte Fahrzeug einem oder mehreren Menschen zugefügt wurde. In dieser Hinsicht gestaltet sich der Abschluss einer KFZ Haftpflicht Versicherung sowohl für den Geschädigten als auch für den Schädiger sehr vorteilhaft, da ein Unfall mit Personen- und Sachschaden ansonsten mitunter sehr teuer werden könnte. Während jeder Fahrzeughalter vom Gesetz her zum Abschluss einer KFZ Haftpflichtversicherung gezwungen ist, besteht die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis durch eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung vor etwaigen finanziellen Verlusten zu schützen.

Im Rahmen einer Vollkasko-, bzw. Teilkaskoversicherung wird hingegen nicht der Schaden versichert, der einer anderen Person durch die persönliche Unfallschuld zugefügt wird, sondern der Schaden, der am eigenen Fahrzeug entsteht. Die Vollkasko-Versicherung unterscheidet sich diesbezüglich von der Teilkasko-Versicherung durch einen besseren Versicherungsschutz, da im Rahmen der Vollkasko-Versicherung auch Unfallschäden und Schäden, die durch Vandalismus entstanden sind, abgesichert werden. Der KFZ-Halter ist bezüglich der Wahl des jeweiligen Versicherungsunternehmens sowohl bei der KFZ Haftpflichtversicherung als auch bei der Voll- und Teilkaskoversicherung völlig frei in seiner Entscheidung.

Kündbarer Leasing-Vertrag

Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen kündbaren Teilamortisationsvertrag, der insbesondere für Objekte der Informations- und Datentechnik eingesetzt wird. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Nach der Grundlaufzeit (frühestens nach Ablauf von 40% der AfA)  kann der Vertrag zu vorher vereinbarten Zeitpunkten vom Leasing-Nehmer gekündigt, also beendet werden. Wenn die Investitionskosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht amortisiert sind, leistet der Leasing-Nehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten noch eine Abschlusszahlung, ohne damit Eigentum zu erwerben. Der Leasing-Geber verkauft dann das Objekt (auch an den Leasing-Nehmer) und vergütet dem Leasing-Nehmer – je nach Höhe des Verwertungserlöses – den größten Teil davon in Form einer Anrechnung auf die zuvor ermittelte Abschlusszahlung. Übersteigt der Verwertungserlös die Abschlusszahlung deutlich, kann mit dem Leasing-Nehmer sogar noch seine Beteiligung am Mehrerlös vereinbart werden. Er erhält also Geld auf seine während der Laufzeit geleisteten Leasingzahlungen zurück.

Leasing-Erlasse

Leasing-Erlasse sind die Richtlinien des Bundesfinanzministers der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisationsverträge und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisationsverträge. Sie sind die Grundlage für das Mobilien-Leasing-Geschäft in Deutschland. In den Erlassen wird geregelt, wer bei welchen Vertragsgestaltungen zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist.

Für das Immobilien-Leasing hat der Bundesminister der Finanzen die Immobilien-Leasing-Erlasse von 1972 (Vollamortisationsverträge) und von 1991 (Teilamortisationsverträge) veröffentlicht.

Für die steuerliche und handelsrechtliche Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich. Sie regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber zu bilanzieren haben. Aus den Leasing-Erlassen leitet sich ab, dass die unkündbare Grundlaufzeit von Mobilien-Leasing-Verträgen 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unterschreiten und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Für Immobilien-Leasingverträge gilt eine Laufzeitobergrenze von 90 % der AfA-Zeit.

Bei Immobilien-Leasing-Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten ist die bisher angesetzte Nutzungsdauer zu beachten.

Mehrerlösbeteiligung

Als Mehrerlös bezeichnet man den Mehrwert des Leasing-Objektes nach Beendigung des Leasing-Vertrages gegenüber dem zu Beginn des Vertrages kalkulierten Restwerts. Dies kann der Fall sein, wenn das Leasing-Objekt weniger intensiv genutzt wurde, als anfänglich angenommen. Der Leasing-Nehmer kann nach geltendem Steuerrecht mit maximal 75% am Mehrerlös beteiligt werden. Mindestens 25% stehen dem Leasing-Geber zu.

Mietkauf

Der Mietkauf entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf und bezeichnet eine Spezialform der Fremdfinanzierung. Der Mietkäufer ist von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über. Neben der Abschreibung kann beim Mietkauf auch der Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum Leasing kann die Laufzeit beim Mietkauf bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen.

Mietkauf bietet sich als Finanzierungsform dann an, wenn bei bestimmten Fördermaßnahmen die Aktivierung des Investitionsgutes in der Bilanz des Mietkäufers Bedingung ist, oder aber bei einer Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer sich für den Mietkäufer zusätzliche steuerliche Effekte ergeben.

Beim Mietkaufvertrag ist die Mehrwertsteuer zum Vertragsbeginn in einer Summe zu zahlen. Berechnungsgrundlage ist die gesamte Mietkaufforderung .

Sale and lease back

Beim sale and lease back Verfahren kauft der künftige Leasing-Nehmer das Objekt vom Hersteller/Händler, verkauft es an die Leasing-Gesellschaft und least es dann zurück. Dabei kann es sich sowohl um neue als auch um gebrauchte Investitionsgüter handeln. Bei neuen Objekten ist der Rechnungspreis, bei gebrauchten im Allgemeinen höchstens der Buchwert der Betrag, zu dem die Leasing-Gesellschaft Eigentum erwirbt.

Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Der Teilamortisationsvertrag ist ein Leasing-Vertragsmodell mit einer festen Laufzeit und bei dem die Leasingzahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungskosten geleistet werden. Kalkulatorisch verbleibt ein Restwert, auf den der Leasing-Nehmer während der Vertragslaufzeit keine Leasingzahlungen leistet. Vorteil dieses Vertragsmodells ist, dass die Leasingzahlungen niedriger als bei einem Vollamortisationsvertrag sind. Ein Nachteil kann es sein, dass in Höhe des Restwertes Investitionskosten in eine ungewisse Zukunft verschoben werden.

Übernahmebestätigung (auch Abnahmebestätigung)

Mit der schriftlich abzugebenden Abnahmebestätigung zeigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber an:

  • vollständige Lieferung des bestellten Leasingobjektes
  • Installation am vereinbarten Standort
  • ordnungsgemäßer, mängelfreier Zustand
  • Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes.

Die Abnahmebestätigung dient auch der Identifizierung des Leasingobjektes und definiert den regelmäßig an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit des Leasingvertrages. Erst nach der ordnungsgemäßen Abnahmebestätigung erfolgt die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasinggeber. Die Abnahmebestätigung ist somit ein Bestandteil der Vertragsdokumentation und muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein.

Vollamortisationsvertrag

Der Vollamortisationsvertrag ist ein Vertragsmodell, bei dem der Leasing-Nehmer mit den Leasing-Zahlungen die Investitionskosten des Leasing-Gebers weitgehend amortisiert. Mit diesem Vertragsmodell können für den Leasing-Nehmer eine Kauf- und Verlängerungsoption kombiniert werden.

Verlängerungsoption

Die Verlängerungsoption ist ein dem Leasing-Nehmer bei Vollamortisationsverträgen eingeräumtes einseitiges Recht, eine Vertragsverlängerung und damit eine weitere Nutzung des Objekts zu verlangen. Berechnungsbasis ist der zu amortisierende Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert.